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04. Juli 2024 | Inneres, Parlament

FPÖ stimmt unausgegorenem und unverständlichem Sicherheitspolizeigesetz nicht zu

Abgeordneter Ries im Nationalrat: "Weil hier ein Eingriff in die Personenrechte vorliegt, müssten die rechtlichen Gründe über die Umstände klar definiert sein."

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) wurde dafür geschaffen, das rechtmäßige Handeln der Polizei bis ins Detail zu regeln und zu garantieren. Es greift nicht nur dann, wenn schon eine Rechtsverletzung eingetreten ist, und es gilt, den Sachverhalt zu klären. Mit dem SPG sind im begrenzten Rahmen auch Eingriffe in Rechtsgüter möglich, wenn ein gefährlicher Angriff auf diese wahrscheinlich ist. So darf eine Sicherheitsbehörde den Zutritt zu einer Großveranstaltung an die Bedingung koppeln, dass Personen auf gefährliche Gegenstände durchsucht werden“, erklärte der freiheitliche Nationalratsabgeordnete Christian Ries in seinem Debattenbeitrag gestern, Mittwoch, im Nationalrat.

Gesetzesvorlage erinnert an leidvoll bekannte Corona-Verordnungen

Natürlich sei dies eine Einschränkung der persönlichen Freiheit. Weil somit ein Eingriff in die Personenrechte vorliege, müssten die rechtlichen Gründe über die Umstände klar definiert sein. „Aber genau da schwächelt diese uns vorliegende Gesetzesvorlage und erinnert in ihrer vagen Formulierung an die leidvoll bekannten Corona-Verordnungen. Das sagen nicht nur wir Freiheitlichen, sondern auch der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt“, führte Ries weiter aus.

Völlig unpräzise Angaben über Veranstaltungsort und dessen Größe

„Wie ist etwa eine Großveranstaltung definiert? Hängt das von der Größe des Veranstaltungsorts oder von der zu erwartende Menschenmenge ab? Unpräzise ist auch die Formulierung über den Ort einer Durchsuchungsanordnung. Sie lautet: ‚Bei Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen besonders anfällig sind.‘ Warum trifft man hier keine klare Definition, welche Bereiche konkret gemeint sind? Nachvollziehbar wäre eine Definition von Einrichtungen oder Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem öffentlichen Gesundheits- oder Sicherheitswesen, der Grundversorgung mit Wasser und Energie dienen und daher besonders schutzwürdig sind“ so Ries.

Schwammige Formulierung zu Durchsuchungen

„Auch mit der Formulierung im Gesetzestext, dass eine Durchsuchungsanordnung nicht erlassen werden darf, wenn es voraussichtlich nicht ‚bloß zu vereinzelten Gewalttätigkeiten oder zu einer größeren Zahl von gefährlichen Angriffen gegen Leben und Gesundheit von Menschen kommen werde‘ können wir – und auch der Verfassungsdienst - wenig anfangen. So meint der Verfassungsdienst, dass ein angedrohter Bombenanschlag eine angekündigte einzelne Gewalttat sein könnte und eine Durchsuchungsanordnung daher schwer anordenbar ist“, zeigte Ries weiter auf.

Keine Zustimmung zu unausgegorener Vorlage

Als Beispiel führte Ries in seiner Rede das Thema Favoriten-Reumannplatz an: Denn nach dieser Bestimmung wäre eine behördliche Durchsuchungsanordnung hier nicht gerechtfertigt, obwohl es an diesem Ort bereits wiederholt zu gefährlichen Angriffen gegen Leben und Gesundheit gekommen ist. Allein anhand des Beispiels Reumannplatz erkennt man, wie unausgegoren diese Vorlage ist und warum es von uns keine Zustimmung gibt.“


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